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Foto: Jens Körner - Bildermacher Sport

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Corona-Verordnung sieht ein verpflichtendes Tragen von FFP 2 Masken oder vergleichbar in Innenräumen für Erwachsene vor. OP-Masken, medizinische Masken, Community-Masken sind nicht mehr zugelassen. Aktualisierte 2G Plus Regelungen beachten!


Mit der neuen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, die seit 27. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurden auch die Regelungen zur Maskenpflicht überarbeitet.

Vor dem Hintergrund der Ausbreitung der schnell ansteckenden Omikron-Variante des Coronavirus besteht nun innerhalb geschlossener Räume für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen eine Atemschutzmaske (FFP 2 oder vergleichbar). Als vergleichbar gelten Masken mit den Standards KN95-/N95-/KF94- und KF95.

Bei Erwachsenen sind beispielsweise klassische Mund-Nasen-Bedeckungen, Community-Masken, OP-Masken, Textilmasken oder ähnliches nicht mehr zugelassen. Personen unter 18 Jahren dürfen weiterhin eine medizinische Maske tragen.

Das Sozialministerium hat klargestellt, dass die in der Verordnung als „Soll-Vorschrift“ genannte FFP 2-Maskenpflicht seit 3. Januar 2022 als „Muss-Vorschrift“ auszulegen ist.

Beachten Sie bitte, dass unser Sicherheitsdienst beim Einlass dazu angehalten ist, die Maskenpflicht zu kontrollieren. Wenn diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, muss Ihnen der Eintritt in die SCHARRena verwehrt werden.

Selbiges gilt auch für die geänderten 2G Plus Regelungen sowie die Ausnahmen von der Testpflicht. Aufgrund der Weihnachtsferien gibt es hier auch Besonderheiten für SchülerInnen. Mehr dazu in unserem Hygienekonzept.

 

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